Beurlaubung

Studierende können sich aus wichtigen Gründen für insgesamt bis zu zwei Semester, in besonders begründeten Ausnahmefällen für bis zu vier Semester beurlauben lassen. Dafür müssen Sie zu bestimmten Fristen einen Antrag in der Abteilung Studium stellen.

Für Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit kann je nach Antrag des bzw. der Studierenden eine Beurlaubung für einen Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden (Achtung: Auch bei diesem Beurlaubungsgrund gilt, dass im Falle einer Studienunterbrechung von mehr als 24 Monaten, im Studiengang Tanz von mehr als 12 Monaten, die Eignungsprüfung erneut abzulegen ist).

  • Welche Gründe für eine Beurlaubung gibt es?

    Gründe für eine Beurlaubung können z. B. sein:

    Krankheit
    Auslandsstudium
    Elternzeit
    Mutterschutz
    Praktikum

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Beurlaubung?

    Anträge auf Beurlaubung sind schriftlich mit Begründung an Frau Dr. Tanja Johannsen zu richten.

    Den vollständigen Antrag geben Sie bitte persönlich im zuständigen Sekretariat ab (Elvira Schäfer, Büro A 240, Arcisstr. 12) oder senden ihn als E-Mail-Anhang an elvira.schaefer@hmtm.de

    Die Fristen für die Antragstellung sind:
    – für das Wintersemester: bis zum 1. September
    – für das Sommersemester: bis zum 15. Januar
    Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich.

    Dem Beurlaubungsantrag muss ein Nachweis des wichtigen Grundes beigefügt sein (z.B. ärztliches Attest, Praktikums- oder befristeter Arbeitsvertrag, Bestätigung einer ausländischen Hochschule über die befristete Aufnahme).

    Download: Antrag auf Beurlaubung

  • Was passiert, wenn ich während eines Semesters lange krank bin?

    Wenn Sie erkranken und absehen können, dass Sie eine längere Zeit nicht am Unterricht teilnehmen können, melden Sie sich bitte sobald wie möglich bei Elvira Schäfer (elvira.schaefer@hmtm.de).

    In diesen Fällen kann ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitpunkt als der regulären Frist eine Beurlaubung genehmigt werden. Bitte lassen Sie sich so schnell wie möglich von Ihrem Arzt ein Attest ausstellen, das die Art der Erkrankung nennt und den Zeitraum der Studierunfähigkeit angibt.

    Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Beurlaubung nach Ablauf eines Semesters auch bei nachgewiesener Krankheit nicht möglich ist.

  • Was muss ich noch beachten?

    Während einer Beurlaubung…

    – müssen Sie sich trotzdem rückmelden und den Semesterbeitrag fristgerecht überweisen.
    – können Sie nicht in den Räumen der Hochschule üben.
    – können Sie keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen. Ausnahmen: Während einer Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von nahen Angehörigen dürfen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Wiederholungsprüfungen müssen zum nächsten allgemein angesetzten Prüfungstermin abgelegt werden, auch wenn dieser in die Zeit der Beurlaubung fällt.

    Ansonsten bleiben während einer Beurlaubung die Rechte und Pflichten der Studierenden, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.

Antrag bitte abgeben bei

Foto von Ablagefächern mit Papieren, Mappen und Umschlägen

Elvira Schäfer

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Kontakt Leitung Prüfungsamt

Foto von Stempel mit Stempelkissen

Dr. Tanja Johannsen

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